25.06.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob die Frist des § 3a Abs 1 IESG auch auf „sonstige Ansprüche“ nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG anzuwenden ist

Eine Differenzierung zwischen laufendem Entgelt und sonstigen Ansprüchen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung wäre sachlich nicht gerechtfertigt


Schlagworte: Insolvenz-Entgelt, laufendes Entgelt, sonstige Ansprüche, Frist
Gesetze:

§ 3a IESG, § 1 IESG

GZ 8 ObS 21/11p, 30.05.2012

 

OGH: Der OGH hat bereits in der Entscheidung 8 ObS 208/02z festgehalten, dass eine Differenzierung zwischen laufendem Entgelt und sonstigen Ansprüchen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Diese Sicht wird durch den Normzweck des § 3a IESG gestützt, der die Kreditierung von Entgeltansprüchen durch Arbeitnehmer einschränken soll. Es wäre nicht begründbar, Entgeltansprüche einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur für einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Konkurseröffnung bzw vor der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sonstige ausständige Arbeitnehmeransprüche aber ohne zeitliche Beschränkung zu sichern.

 

Gegen diese Rsp vermag die Revision keine neuen Argumente ins Treffen zu führen. Soweit sie darauf abzielt, die strittigen Auslagen des Klägers seien nicht durch seine Arbeitsleistung als solche entstanden, sondern eine einmalig angefallene Leistung im Interesse des Arbeitgebers für dessen Kunden gewesen, erklärt dies nicht, weshalb die dargelegte Interessenlage bezüglich solcher Zahlungen eine grundsätzlich andere sein sollte als etwa bei eigenen Reisespesen des Dienstnehmers. Auch bei diesen handelt es sich um Zahlungen an Dritte, die der Arbeitnehmer zunächst vorschießen musste, um seiner vereinbarten Tätigkeit nachkommen zu können, und die im Innenverhältnis der Dienstgeber zu tragen hat.

 

Die Argumentation des Revisionswerbers könnte höchstens Bedenken bezüglich der Ansicht der Vorinstanzen erwecken, dass es sich bei seiner Ersatzforderung überhaupt um gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG handelt und nicht vielmehr um ein vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Kenntnis der finanziellen Krise gewährtes, als solches von vornherein nicht gesichertes Darlehen zur Begleichung von mit der Arbeitsleistung nicht unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben. Der Rechtsposition des Klägers kann damit in keinem Fall zum Erfolg verholfen werden.