20.06.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Anspruch auf Verzugszinsen im Dienstrecht?

Über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung kann nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Gehaltsrecht, Bezüge, Verzugszinsen, Verwaltungssache
Gesetze:

§ 3 GehG, § 1000 ABGB, § 56 AVG

GZ 2008/12/0155, 29.03.2012


In der Beschwerde wird ausgeführt, dass nach stRsp des VfGH, wenn für ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis keine gesetzliche Norm existiere, die einen Anspruch auf Verzugszinsen explizit ausschließe, Verzugszinsen zustünden.

 

Die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen gegenteiligen Auffassung sei evident. Die Rsp des VfGH und die bereicherungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsordnung sprächen gegen diese krass dem Rechtsempfinden widersprechende Auffassung. Eine von der belangten Behörde geforderte spezifische Norm sei zur Begründung des Anspruchs auf Verzugszinsen nicht erforderlich. Dieser ergebe sich unmittelbar aus der Rechtsordnung.

 

VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. Juni 2011, 2010/12/0113, folgendes ausgeführt:

 

"Wie der VwGH in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, Zl 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr 105 in VwSlg/A (1960) - nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1959, 666/58 = Slg 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG beim VfGH durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das AHG ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (vgl auch die Erkenntnisse vom 12. April 1962, 233/60, und vom 4. Mai 1983, 82/09/0183, sowie den hg Beschluss vom 31. März 1977, 279/77 = VwSlg 9295/A).

 

Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies zB in § 94 Abs 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat."

 

Unter Zugrundelegung dieser Rsp ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Antrag des Bf zu Recht zurückgewiesen hat.