OGH: Namensschutz gem § 43 ABGB
Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens; ein Verstoß gegen das Namensrecht des § 43 ABGB liegt nur vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden, wie dies etwa durch eine Zuordnungsverwirrung geschieht
§ 43 ABGB
GZ 4 Ob 38/12k, 11.05.2012
OGH: Das Namensrecht, das nicht nur den Namen einer Person, sondern auch die damit identifizierte Persönlichkeit schützt, gewährt gem § 43 ABGB Schutz vor der Bestreitung des Namens einer Person durch Dritte oder durch unbefugten Gebrauch. Das Namensrecht wird durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt, indem das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen wird.
Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Der Gebrauch ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens.
Ein Verstoß gegen das Namensrecht des § 43 ABGB liegt nur vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden, wie dies etwa durch eine Zuordnungsverwirrung geschieht. Ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt, hängt davon ab, welcher Eindruck durch die jeweilige Namensverwendung hervorgerufen wird.
Die namensrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rsp. Mit dem Verkauf einer im Fachhandel erworbenen CD durch einen Privaten hat der Beklagte weder den Namen der auf der CD genannten Rockband bestritten, noch hat er sich diesen Namen selbst angemaßt oder ihn unrechtmäßig als Bezeichnung für sich oder eigene Produkte gebraucht. Ob allenfalls der Produzent der CD Namensrechte des Klägers verletzt hat, spielt im Verhältnis der Streitteile unter den hier vorliegenden Umständen keine Rolle.