04.06.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verletzung der Arbeitsruhe auf Initiative des Arbeitnehmers?

Arbeitnehmerschutzvorschriften unterliegen nicht - oder nur sehr eingeschränkt, wo dies das Gesetz vorsieht, - der Disposition der Parteien des Arbeitsvertrags


Schlagworte: Arbeitsruherecht, Verletzung der Arbeitsruhe auf Initiative des Arbeitnehmers
Gesetze:

§ 2 ARG

GZ 9 ObA 47/11v, 30.04.2012

 

Die Beklagte verweist bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Arbeitsruhe darauf, dass es der ausdrückliche Wunsch der Klägerin gewesen sei, zusätzliche Dienste zu übernehmen. Allfällige Verstöße gegen das ARG seien über Initiative der Klägerin erfolgt.

 

OGH: Diese Sichtweise übergeht, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht - oder nur sehr eingeschränkt, wo dies das Gesetz vorsieht, - der Disposition der Parteien des Arbeitsvertrags unterliegen.