OGH: Geldstrafen nach § 359 EO und Rekurs
Nach stRsp sind die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände vom Neuerungsverbot ausgenommen
§ 359 EO, § 355 EO, § 358 EO, § 78 EO, § 65 EO, § 519 ZPO
GZ 3 Ob 35/12m, 18.04.2012
OGH: Nach stRsp sind die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände vom Neuerungsverbot ausgenommen, weshalb es an der Verpflichteten gelegen wäre, im Rekurs ihrer Behauptungslast zu den relevanten Umständen für die Strafzumessung nachzukommen. Das Exekutionsgericht ist auch grundsätzlich an die rechtskräftige Androhung einer bestimmten Beugestrafe gebunden, soweit sich die Sachlage nicht geändert hat und die Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bleibt. Die Verpflichtete machte derartige Umstände nicht geltend, weshalb kein Anlass für eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe besteht.