21.05.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung gem § 15n MSchG

Der Kündigungsschutz ist zwingend, kann also durch eine vertragliche Regelung im Vorhinein nicht wirksam ausgeschlossen werden


Schlagworte: Mutterschutzrecht, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung, kein Ausschluss durch Vertrag
Gesetze:

§ 15n MSchG, § 10 MSchG, § 12 MSchG

GZ 8 ObA 15/12g, 28.02.2012

 

OGH: Liegt Elternteilzeit nach § 15h oder § 15i MSchG vor, so hat die Dienstnehmerin nach § 15n Abs 1 MSchG Kündigungs- und Entlassungsschutz gem den §§ 10 und 12 MSchG, der grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung beginnt und bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes dauert.

 

Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum erkannt, dass der Kündigungsschutz zwingend ist, dieser also durch eine vertragliche Regelung im Vorhinein nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Die Dienstnehmerin kann erst nach einer Auflösungserklärung des Dienstgebers von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, die unwirksame Kündigung bzw Entlassung gegen sich wirken zu lassen und die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1162b ABGB bzw § 29 AngG geltend zu machen. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung 8 ObA 2/09s folgt lediglich, dass der gesetzliche Kündigungsschutz nur für die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Karenz gilt und nicht während des Zeitraums einer vereinbarten Karenzierung besteht. Auch darin wird aber ausdrücklich festgehalten, dass es mit dem Antritt einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG zu einer Ausdehnung des gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutzes kommt.