16.05.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Inhalt der Beschwerde gem § 28 VwGG

Ist dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Bf verletzt zu sein behauptet, dann ist die Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf - statt richtigerweise die Aufhebung - die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt


Schlagworte: Beschwerde, Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides
Gesetze:

§ 28 VwGG

GZ 2010/02/0297, 23.03.2012

 

VwGH: Das gem § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher zu bezeichnenden Teilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

 

Ist dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Bf verletzt zu sein behauptet, dann ist die Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf - statt richtigerweise die Aufhebung - die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Da dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, in welchem Recht der Bf verletzt zu sein behauptet, war daher die Beschwerde trotz des nach § 28 Abs 1 Z 6 VwGG verfehlten Begehrens auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nicht zurückzuweisen.