14.05.2012 Verfahrensrecht
OGH: AußStrG und Streitgenossenschaft
Auch im Verfahren Außerstreitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widersprechenden Erklärungen gilt
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Streitgenossenschaft
Gesetze:
§ 2 AußStrG, § 11 ZPO, § 14 ZPO, § 3 AußStrG
GZ 5 Ob 200/10p, 29.03.2011
OGH: Auch im Verfahren Außerstreitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widersprechenden Erklärungen gilt.