14.05.2012 Verfahrensrecht

OGH: AußStrG und Streitgenossenschaft

Auch im Verfahren Außerstreitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widersprechenden Erklärungen gilt


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Streitgenossenschaft
Gesetze:

§ 2 AußStrG, § 11 ZPO, § 14 ZPO, § 3 AußStrG

GZ 5 Ob 200/10p, 29.03.2011

 

OGH: Auch im Verfahren Außerstreitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widersprechenden Erklärungen gilt.