OGH: Konventionalstrafe gem § 1336 ABGB iZm Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind
Überschreiten die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann
§ 1336 ABGB, § 1168 ABGB
GZ 9 Ob 63/11x, 29.03.2012
OGH: Der Revisionswerber will eine vereinbarte Pönale berücksichtigt wissen. Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten Leistungsänderungen oder der zögerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen. Überschreiten aber die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann. Die Frage, ob keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
In der Auffassung der Vorinstanzen, dass die aus der Sphäre des Revisionswerbers herrührenden festgestellten Verzögerungen von ca drei Monaten im konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte Leistungsfrist von sechs Monaten, das zeitliche Ausmaß des Üblichen überstiegen und daher keine rechtliche Grundlage für die Forderung der ursprünglich vereinbarten Pönale gegeben sei, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl 8 Ob 156/06h: Wegfall der ursprünglichen Pönalevereinbarung bei Überschreiten von einem Monat; 6 Ob 95/08a: Wegfall bei Überschreiten bis zu zwei Monaten).