OGH: Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung gem § 408 ZPO
Bei einem Schadenersatzanspruch nach § 408 ZPO handelt es sich um einen materiellen Anspruch, für den - neben dem Weg einer eigenen Klage - eine erleichterte Rechtsverfolgungsmöglichkeit geschaffen wurde, die aber eine Geltendmachung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz voraussetzt
§ 408 ZPO
GZ 1 Ob 187/11y, 31.01.2012
OGH: Bei einem Schadenersatzanspruch nach § 408 ZPO handelt es sich um einen materiellen Anspruch, für den - neben dem Weg einer eigenen Klage - eine erleichterte Rechtsverfolgungsmöglichkeit geschaffen wurde, die aber eine Geltendmachung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz voraussetzt. Da das Berufungsgericht für die Erledigung eines solchen Antrags somit funktionell nicht zuständig ist, hat es diesen zu Recht zurückgewiesen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Antrag auch inhaltlich keine Erfolgsaussichten gehabt hätte, weil weder mutwillige Prozessführung auf Seiten der Beklagten vorlag noch der Kläger den Eintritt eines materiellen Schadens überhaupt behauptet hat.