30.04.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Erwerbsunfähigkeitspension – Verweisung nach § 133 Abs 2 GSVG

§ 133 Abs 2 GSVG stellt nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren, wobei für diese Beurteilung die Erfordernisse in einem branchentypischen Betrieb maßgeblich sind


Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Erwerbsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeit, Verweisung
Gesetze:

§ 132 GSVG, § 133 GSVG

GZ 10 ObS 31/12z, 13.03.2012

 

OGH: Eine Verweisung nach § 133 Abs 2 GSVG hat nach stRsp abstrakt zu erfolgen. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch faktisch erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Nach den im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger (selbständiger Tierarzt) die genannte Verweisungstätigkeit - auch unter Berücksichtigung seines eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls - ausüben kann. Entgegen der Ansicht der Zulassungsbeschwerde ist demgegenüber bedeutungslos, ob es dem Kläger tatsächlich gelingt, Aufnahme in einer Kleintierarzt-Gemeinschaftspraxis in der Stadt zu finden; und es kommt auch dem Umstand, dass er sich „in ein Gemeinschaftsunternehmen zu begeben“ hat oder „eine Neugründung machen“ muss, keine Bedeutung zu.

 

Nach stRsp stellt § 133 Abs 2 GSVG nämlich nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren, wobei für diese Beurteilung die Erfordernisse in einem branchentypischen Betrieb maßgeblich sind. Die Verweisungstätigkeit muss daher keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist vielmehr auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte.

 

Die Revisionsausführungen gehen daher zu Unrecht davon aus, der „Berufsschutz“ beziehe sich auf den Kläger „und seine Ordination in ***** an der Donau“. Sie machen insgesamt keine neuen Gesichtspunkte geltend, welche den Senat zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rsp zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff des § 133 Abs 2 GSVG - welcher auch durch das Budgetbegleitgesetz 2011 diesbezüglich keine Änderung erfahren hat - veranlassen könnten.