25.04.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung – zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

Nach stRsp des VwGH entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflicht, Schriftsätze, unrichtiger Beilagenvermerk
Gesetze:

§ 71 AVG, § 46 VwGG

GZ 2012/02/0016, 27.01.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind.

 

Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Versehen der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung der Beilagen - wie im Wiedereinsetzungsantrag dargelegt wird - unterlaufen ist.