23.04.2012 Verfahrensrecht

OGH: Exekution gem §§ 331 ff EO iZm später betreibenden Gläubigern

Auch im Rahmen der Exekution gem §§ 331 ff EO gilt, dass später betreibende Gläubiger einem bereits anhängigen Verwertungsverfahren beitreten müssen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, später betreibende Gläubiger, Beitritt
Gesetze:

§§ 331 ff EO

GZ 3 Ob 223/11g, 22.02.2012

 

OGH: Auch im Rahmen der Exekution gem §§ 331 ff EO gilt, dass später betreibende Gläubiger einem bereits anhängigen Verwertungsverfahren beitreten müssen; das ergibt sich schon aus dem Verweis des § 332 Abs 2 EO, wonach der Verkauf (sowohl durch gerichtliche Versteigerung als auch aus freier Hand) nach den Bestimmungen über den Kauf gepfändeter beweglicher Sachen, das sind die §§ 264 ff EO, zu geschehen hat. § 267 Abs 1 EO schreibt den Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens für das Verkaufsverfahren im Rahmen der Fahrnispfändung fest. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Ansehung der Zweitbetreibenden bereits eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vorliegt (der Verpflichtete behauptet eine gesetzwidrige Zustellung) und ob bereits eine wirksame Pfändung erfolgte (das Verfügungsverbot und Leistungsverbot wurde nicht einmal beantragt), weil sich das Fehlen derartiger Voraussetzungen erst im Rahmen der Verteilung des Verkaufserlöses auswirkt. Ob die Zweitbetreibende dort zum Zug kommen kann wird vom Ergebnis ihres Beitrittsverfahrens abhängen.