OGH: Berufsunfähigkeitspension / Invaliditätspension – zum Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt iZm Kuraufenthalten
Wenn auch Kuraufenthalte arbeitsrechtlich einen Krankenstand bilden oder einem solchen gleichzuhalten sind, können sie iVm leidensbedingten Krankenständen von insgesamt sieben Wochen einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt begründen; dies aber nur dann, wenn die Absolvierung der Kurbehandlungen zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls unbedingt notwendig ist
§ 271 ASVG, § 273 ASVG, § 254 ASVG, § 255 ASVG
GZ 10 ObS 6/12y, 14.02.2012
OGH: Für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. Grundsätzlich sind klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenständen zu treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast gelten, es also zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen nicht bewiesen sind. Sind aufgrund des Beweisverfahrens daher keine klaren Feststellungen über die wirkliche Dauer von Krankenständen getroffen worden, und ergibt sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann ist iSd stRsp der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen. Bei einer Schwankungsbreite von fünf bis sechs Wochen ist davon auszugehen, dass Krankenstände von mehr als insgesamt fünf Wochen im Jahr nicht vorhersehbar sind. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor.
Die von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Kuraufenthalten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Wenn auch Kuraufenthalte arbeitsrechtlich einen Krankenstand bilden oder einem solchen gleichzuhalten sind, können sie iVm leidensbedingten Krankenständen von insgesamt sieben Wochen einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt begründen; dies aber nur dann, wenn die Absolvierung der Kurbehandlungen zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls unbedingt notwendig ist. Im vorliegenden Fall steht die unbedingte Notwendigkeit von Kuraufenthalten nicht fest, sondern nur deren Zweckmäßigkeit. Dass Kurbehandlungen medizinisch empfohlen werden, reicht aber nicht aus. Sind sie nicht zur Hintanhaltung der Verschlechterung des Leistungskalküls erforderlich, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kurzeiten nicht vor.