OGH: Zur Auskunftserteilung über den Inhalt des Verwaltungsvertrags gem § 20 Abs 7 WEG 2002
Der Verwalter ist gerade bei einem mündlichen Vertrag verpflichtet, Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen auf andere Weise zu dokumentieren, um seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 7 WEG nachzukommen
§ 20 Abs 7 WEG 2002
GZ 5 Ob 231/11y, 14.02.2012
OGH: Wurde - wie im Anlassfall - eine Entgeltvereinbarung weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin Auskunft über eine - nicht geschlossene - Entgeltvereinbarung oder den Umfang vereinbarter Leistungen iSd § 20 Abs 7 Satz 2 WEG erteilen können soll: Der Antragstellerin ist darin beizupflichten, dass der Verwalter gerade bei einem mündlichen Vertrag verpflichtet ist, Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen auf andere Weise zu dokumentieren, um seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 7 WEG nachzukommen. Das ändert aber nichts daran, dass nach den Feststellungen auch keine mündliche Vereinbarung getroffen wurde. Wurde aber weder eine Entgeltvereinbarung noch eine Vereinbarung über die wechselseitigen Pflichten getroffen, kommt eine Auskunftserteilung darüber nicht in Betracht.