11.04.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassene Rechtsbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit, sich im Verfahren vertreten lassen zu können (§ 10 AVG)

Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar


Schlagworte: Unterlassene Rechtsbelehrung, Vertreter
Gesetze:

§ 13a AVG, § 10 AVG

GZ 2011/11/0145, 21.02.2012

 

VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten im Verfahren vertreten lassen. Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.