09.04.2012 Strafrecht

OGH: Diebstahl durch Einbruch gem § 129 StGB (hier: Warenautomat)

Warenautomaten sind Behältnisse iSd § 129 Z 2 StGB


Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch, Warenautomat, Behältnis
Gesetze:

§ 129 StGB

GZ 12 Os 16/12p, 13.03.2012

 

OGH: Richtet sich der diebische Angriff gegen einen Warenautomaten, kann die in der Überwindung einer Sperrvorrichtung bestehende Tatbegehung nach gefestigter Judikatur ausschließlich nach der Z 2 des § 129 StGB geprüft werden, die für derartige Behältnisse eine abschließende Regelung trifft (vgl die Wortfolge: indem er „ sonst eine Sperrvorrichtung“ in Z 3 des § 129 StGB). Einer Subsumtion der Tat unter die gleichwertige Qualifikationsnorm der Z 2 des § 129 StGB steht aber gegenständlich entgegen, dass die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Automaten bewirkt wurde.