OGH: Drittschuldnerklage gem § 308 EO iZm gesetzlichem Pensionsanspruch?
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, wie ein gepfändeter gesetzlicher Pensionsanspruch, wird durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem solchen privatrechtlicher Natur
§ 308 EO, § 1 JN, § 42 JN, § 226 ZPO
GZ 8 ObA 8/12b, 28.02.2012
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Drittschuldnerin die Auszahlung der gesetzlichen Pension des Verpflichteten, deren Pfändung und Überweisung ihr gerichtlich bewilligt wurde.
OGH: Dieser Zahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Damit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs.
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Das Vorbringen des Beklagten ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird. Außerdem ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend.
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruchs nicht verändert. Vielmehr berechtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger gem § 308 EO lediglich dazu, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, wie ein gepfändeter gesetzlicher Pensionsanspruch, wird durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem solchen privatrechtlicher Natur.
Die Überprüfung der Auszahlung einer bereits zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Pensionsleistung ist auch keine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Bei der Streitigkeit über die Auszahlung bzw die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits festgestellten Pensions- bzw Versicherungsleistung geht es vielmehr allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, also um Auszahlungsmodalitäten. Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Auszahlung einer zuerkannten Leistung an den Versicherten, sondern insbesondere auch dann, wenn sich aufgrund von Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen die Berechtigung zur Empfangnahme von Leistungen ändert und darüber Streit besteht, an wen die Leistung auszuzahlen ist. Seit der ASGG-Novelle 1994 beruft sich der OGH in diesem Zusammenhang darauf, dass die leistungszuerkennenden Bescheide der Sozialversicherungsträger in § 1 Z 11 EO als Exekutionstitel genannt sind und daher der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers zur Durchsetzung der Auszahlung ausreichend gewährleistet ist.
Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Pension des Verpflichteten handelt es sich auch nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran könnte auch das Argument, dass eine Pensionsleistung den Ersatz für das im Arbeitsprozess erzielte Arbeitseinkommen darstelle, nichts ändern.
Da die vorliegende Rechtssache der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist, waren die Urteile der Vorinstanzen samt dem Verfahren als nichtig aufzuheben. Die Klage war wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.