02.04.2012 Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage gem § 228 ZPO

Das rechtliche Interesse ist vom Feststellungskläger substantiiert darzutun


Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse
Gesetze:

§ 228 ZPO

GZ 9 ObA 43/11f, 30.01.2012

 

OGH: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. Nach der Rsp muss das Feststellungsurteil für den Kläger von „rechtlich-praktischer Bedeutung“ sein. Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.

 

Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein.

 

Das rechtliche Interesse ist vom Feststellungskläger substantiiert darzutun. Ob dies im Einzelfall gelingt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab.

 

Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die vorgenannte „rechtlich-praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht.