19.03.2012 Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekutionsbewilligung gem § 7 EO

Die titelmäßige Verpflichtung ist vom Bewilligungsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen; dabei hat es sich an den Wortlaut des Titels zu halten


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsbewilligung, Exekutionstitel
Gesetze:

§ 7 EO, § 1 EO

GZ 3 Ob 24/12v, 22.02.2012

 

OGH: Die titelmäßige Verpflichtung ist vom Bewilligungsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen; dabei hat es sich an den Wortlaut des Titels zu halten. Maßgeblich ist der objektive Wortsinn; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels sind grundsätzlich von Bedeutung. Nur dann, wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden; jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des betreibenden Gläubigers.