14.03.2012 Steuerrecht

VwGH: Vertreterhaftung gem § 9 iVm § 80 BAO – Berufung

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gem § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden


Schlagworte: Vertreterhaftung, Berufung, Geltendmachung der Haftung, Abgabenanspruch
Gesetze:

§ 9 BAO, § 80 BAO, § 248 BAO, § 198 BAO, § 224 BAO

GZ 2010/16/0258, 27.01.2011

 

VwGH: Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gem § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (also gegen den Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

 

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gem § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gem § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen.