OGH: Zur Rechtsmittellegitimation in Grundbuchsachen
Beschwert ist im Grundbuchverfahren derjenige, der vor dem Erstgericht Gesuchsteller war und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist, oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten
§ 45 AußStrG, § 122 GBG, § 9 AußStrG, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
GZ 5 Ob 241/11v, 17.01.2012
OGH: Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben. Beschwert ist im Grundbuchverfahren derjenige, der vor dem Erstgericht Gesuchsteller war und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist, oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten. Das ist der Fall, wenn die bücherlichen Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die mögliche Verletzung bloß schuldrechtlicher Ansprüche verschafft aber in Grundbuchsachen keine Rekurslegitimation.