06.03.2012 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation in Grundbuchsachen

Beschwert ist im Grundbuchverfahren derjenige, der vor dem Erstgericht Gesuchsteller war und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist, oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Grundbuchverfahren, Rechtsmittellegitimation, Rekurs, Beschwer
Gesetze:

§ 45 AußStrG, § 122 GBG, § 9 AußStrG, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

GZ 5 Ob 241/11v, 17.01.2012

 

OGH: Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben. Beschwert ist im Grundbuchverfahren derjenige, der vor dem Erstgericht Gesuchsteller war und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist, oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten. Das ist der Fall, wenn die bücherlichen Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die mögliche Verletzung bloß schuldrechtlicher Ansprüche verschafft aber in Grundbuchsachen keine Rekurslegitimation.