OGH: Tritt für den eigentlichen Geldgeber ein Treuhänder als Kommanditist in die KG ein, so ist dieser allein gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern aus dem Kommanditverhältnis berechtigt und verpflichtet
Der Treuhänder hat wohl die Interessen der Treugeber gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft und den Treugebern besteht aber keine Rechtsbeziehung
§§ 161 ff UGB, §§ 1002 ff ABGB
GZ 8 Ob 135/10a, 24.10.2011
OGH: Der Kläger beauftragte eine dritte Gesellschaft, eine Kommanditbeteiligung an der „V*****“ KEG gem Gesellschaftsvertrag zu vermitteln, die wiederum von einer vierten Gesellschaft treuhändig auf Rechnung des Klägers zu erwerben und gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags treuhändig zu verwalten ist. Der Kläger hat daher nicht selbst die Rechtsstellung des Kommanditisten erlangt, er ist vielmehr - lediglich - als „Geldgeber“ aufgetreten, für den eine Treuhänderin Kommanditistin in der „V*****“ KEG ist. In einem solchen Fall ist nach der Rsp allein der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern aus dem Kommanditverhältnis berechtigt und verpflichtet. Der Treuhänder hat zwar die Interessen des Treugebers gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft selbst und den Treugebern besteht jedoch keine Rechtsbeziehung.