VwGH: Abfall iSd § 2 AWG 2002
Ausführungen zum objektiven und subjektiven Abfallbegriff
§ 2 AWG
GZ 2009/07/0154, 15.09.2011
VwGH: Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.
Entgegen der Ansicht des Bf kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf seine eigene Entledigungsabsicht noch auf seine Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Nach der Rsp des VwGH ist eine Sache nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung.
Von einer Entledigung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden.
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.