OGH: Pfandrechtseintragung gem § 208 EO
Wird erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO beantragt, scheidet die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens daher aus, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gem §§ 87 ff EO im laufenden Rang ein zulässiges Minus dar
§ 208 EO, § 207 EO, §§ 87 ff EO, § 96 GBG
GZ 3 Ob 239/11k, 18.01.2012
OGH: Gem § 208 Abs 1 EO können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung den Antrag stellen, dass in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde. Die Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ist ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt.
Wird erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO beantragt, scheidet die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens daher aus, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gem §§ 87 ff EO im laufenden Rang hingegen ein zulässiges Minus dar.