21.02.2012 Zivilrecht

OGH: Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gem § 30b KSchG

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers, erforderliche Nachrichten, Provision
Gesetze:

§ 30b KSchG, § 3 MaklerG

GZ 2 Ob 142/11p, 10.11.2011

 

Die Kläger fordern Schadenersatz sowie die Rückzahlung der dem Beklagten bezahlten Maklerprovision mit der Begründung, sie seien entgegen § 30b KSchG nicht schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die ihnen vermittelte Liegenschaft über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit verfügt habe. Die Kläger hätten daher die Liegenschaft mit Verlust weiterverkaufen und diverse frustrierte Verfahrens- und Ankaufskosten tragen müssen. Inklusive der Provision ergebe sich der  Klagsbetrag.

 

OGH: Nach der jüngeren Rsp zu § 30b Abs 1 KSchG ist es zwar unerheblich, wie sich die Verletzung der Informationspflichten gem Abs 1 auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat. Bei der Zufahrtsproblematik des vorliegenden Falls geht es aber nicht um Abs 1, sondern um Abs 2 leg cit, nämlich um die Mitteilung der (sonstigen, weit weniger determinierten) „erforderlichen Nachrichten“ iSd § 3 Abs 3 MaklerG.

 

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Mitarbeiter des beklagten Maklers das Zufahrtsproblem durch eigene Recherchen erkannt, von der Verkäuferin Aufklärung verlangt und die Kläger davon (mündlich) unterrichtet. Er hat die Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass diese Information von der Verkäuferin stammt und überprüft werden sollte. Die Kläger hätten die Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft.

 

Unter diesen Umständen stellt es keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision (die in der Klage rückgefordert wurde) gem § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen haben.