VwGH: Ansprüche bei Dienstverhinderung – Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG
Der Frage, ob die Dienstunfälle des Beamten wesentliche Bedingungen für seine Dienstverhinderung darstellten oder nicht, kann der Grundgedanke der Theorie der „wesentlichen Bedingung“ zu Grunde gelegt werden; der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren
§ 13c GehG, § 90 B-KUVG
GZ 2010/12/0105, 23.11.2011
Der Bf bringt vor, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege "möglicherweise" insoweit vor, als das Ineinandergreifen mehrerer Ursachen iSd § 13c GehG zu beurteilen sei. Richtigerweise hätte zu Grunde gelegt werden müssen, dass die Ursächlichkeit des Dienstunfalles oder von mehreren Dienstunfällen - und damit das Unterbleiben der Bezugskürzung - auch dann zu bejahen sei, wenn zwar andere kausale Komponenten ebenfalls eine Rolle spielten, aber ohne die Dienstunfälle die Dienstunfähigkeit überhaupt nicht eingetreten oder früher wieder hergestellt worden wäre. Dies müsse nach Erachten des Bf umso mehr gelten, wenn diese anderen Komponenten auch in die Sphäre des Dienstgebers fielen, wie es in concreto das Mobbing des Direktors gewesen sei.
VwGH: Nach der in LuRsp zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsunfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalles entwickelten Theorie der "wesentlichen Bedingung" ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung. Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob die Dienstunfälle des Beamten wesentliche Bedingungen für seine Dienstverhinderung darstellten oder nicht, zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren.
Unter Zugrundelegung dessen, nämlich der notwendigen Wesentlichkeit einer Bedingung im besagten Sinn, einerseits und der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde andererseits, namentlich der - basierend auf der gutachtlichen Stellungnahme Dris Z - wesentlichen Feststellung der dienstunfallbedingten Dienstverhinderung, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem vom Bf behaupteten Mobbing seitens des Schulleiters eine Wesentlichkeit im besagten Sinn nicht zuerkannte.