VwGH: § 45 Abs 3 AVG – zur Verletzung des Parteiengehörs
Es genügt nicht, in der Beschwerde die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, sondern es muss auch konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können
§ 45 AVG, Art 131 B-VG, § 28 VwGG
GZ 2010/12/0105, 23.11.2011
VwGH: Die Verletzung des Parteiengehörs bildet nach stRsp des VwGH nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Es genügt sohin nicht, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, sondern es muss auch konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.