14.02.2012 Zivilrecht
OGH: Terminsverlust gem § 13 KSchG (bzw § 14 Abs 3 VKrG)
§ 13 KSchG (bzw§ 14 Abs 3 VKrG) soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherkredit, Terminsverlust, Mahnung
Gesetze:
§ 13 KSchG,§ 14 Abs 3 VKrG
GZ 5 Ob 222/11z, 17.01.2012
OGH: § 13 KSchG (bzw§ 14 Abs 3 VKrG) soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Dem entspricht die Mahnung vom 26. 2. 2010, die zwanglos dahin zu verstehen ist, dass darin die zu diesem Zeitpunkt auf den genannten Kreditkonten bestandenen, genau bezifferten Rückstände bezeichnet werden, durch deren fristgerechte Bezahlung die Beklagte den Terminverlust hätte abwenden können