14.02.2012 Zivilrecht

OGH: Terminsverlust gem § 13 KSchG (bzw § 14 Abs 3 VKrG)

§ 13 KSchG (bzw§ 14 Abs 3 VKrG) soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherkredit, Terminsverlust, Mahnung
Gesetze:

§ 13 KSchG,§ 14 Abs 3 VKrG

GZ 5 Ob 222/11z, 17.01.2012

 

OGH: § 13 KSchG (bzw§ 14 Abs 3 VKrG) soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Dem entspricht die Mahnung vom 26. 2. 2010, die zwanglos dahin zu verstehen ist, dass darin die zu diesem Zeitpunkt auf den genannten Kreditkonten bestandenen, genau bezifferten Rückstände bezeichnet werden, durch deren fristgerechte Bezahlung die Beklagte den Terminverlust hätte abwenden können