07.02.2012 Zivilrecht

OGH: Zum Besuchsrecht nach § 148 ABGB

Jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden


Schlagworte: Familienrecht, Besuchsrecht, Unterbindung des Kontakts, Kindeswohl
Gesetze:

§ 148 ABGB

GZ 5 Ob 238/11b, 13.12.2011

 

OGH: Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Nach stRsp ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen erwünscht und im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert.

 

Eine Unterbindung des Kontakts zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. Jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden, wozu im vorliegenden Fall die auf Empfehlung des psychologischen Sachverständigen wieder aufzunehmenden und von den Vorinstanzen in äußerst moderater Form (alle 14 Tage für zwei Stunden in besuchsbegleitender Form beim Verein Frauen für Frauen in G*****) angeordneten Besuchskontakte unter fachlicher Begleitung dienen.

 

Die von den Vorinstanzen nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung über das dem Vater einzuräumende zweiwöchentliche Besuchsrecht für die Dauer von zwei Stunden unter Besuchsbegleitung ist nach den Umständen des Einzelfalls weder zu beanstanden, noch werden dadurch leitende Grundsätze der Rsp verletzt oder das Wohl des Kindes außer Acht gelassen.