07.02.2012 Zivilrecht

OGH: Vereitelung der Ausführung gem § 1168 ABGB und Entgeltanspruch des Unternehmers

Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen


Schlagworte: Werkvertrag, Vereitelung der Ausführung, Entgeltanspruch des Unternehmers, Leistungsbereitschaft, Sphäre, Behauptungs- / Beweislast
Gesetze:

§ 1168 ABGB, §§ 1165 ff ABGB

GZ 3 Ob 198/11f, 18.01.2012

 

OGH: Nach § 1168 ABGB gebührt bei Vereitelung durch Gründe in der Sphäre des Bestellers dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, sofern er zur Leistung bereit war bzw ist. Schon nach allgemeinen Regeln kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen, wenn die Herstellung des Werks durch Zufall vereitelt wird oder dieses aufgrund eines nicht der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Umstands vor Übergabe untergeht. Wird also das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. Die Leistungsbereitschaft muss tatsächlich gegeben sein und kann sich entweder aus den Umständen ergeben oder ausdrücklich erklärt werden. Leistungsbereit ist der Unternehmer, der über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit etc verfügt. Hat der Unternehmer nicht die erforderlichen Kapazitäten, reicht die bloße Erklärung, leisten zu wollen, nicht aus. Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen.