OGH: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht
Eine auffällige Fehlbeurteilung kann dem Berufungsgericht noch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene Aufklärung, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert hat
§§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 213/11d, 19.01.2012
OGH: Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Eine auffällige Fehlbeurteilung kann dem Berufungsgericht noch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert hat. Vielmehr hält sich diese Ansicht noch im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums.
Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden zugemessen hat. Entgegen den Revisionsausführungen wurde nämlich im schriftlichen Aufklärungsbogen nicht auf das erwähnte Risiko hingewiesen, sodass die Klägerin es auch bei noch so genauer Lektüre nicht zur Kenntnis nehmen hätte können.