OGH: Zu den Erbunwürdigkeitsgründen in § 542 ABGB
Ein allfälliges Verschweigen von Nachlassgegenständen reicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 542 ABGB nicht aus
§ 542 ABGB
GZ 6 Ob 264/11h, 12.01.2012
OGH: Nach hA ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, so liegt ein Tatbestand iSd § 542 ABGB nicht vor. Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht gesetzt wird, den Willen des Erblassers zu vereiteln.
Nach gefestigter Rsp reicht ein allfälliges Verschweigen von Nachlassgegenständen für die Erfüllung des Tatbestands des § 542 ABGB nicht aus; geschütztes Rechtsgut des § 542 ABGB ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse allfälliger Erben bzw Noterben. Selbst wenn daher die Erstantragstellerin Nachlassbestandteile verschwiegen haben sollte, stünde dies nicht im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Erblassers, seine Lebenspartnerin zur Alleinerbin einzusetzen. Die allfällige Beeinträchtigung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erfüllt den Tatbestand des § 542 ABGB nicht.