OGH: Rücktritt beim Haustürgeschäft gem § 3 KSchG – zum Ausschluss des Rücktrittsrecht bei Anbahnung durch Verbraucher gem Abs 3
Beweispflichtig für die Anbahnung durch den Verbraucher ist der Unternehmer; maßgeblich ist eine kongruente Anbahnung
§ 3 KSchG
GZ 1 Ob 85/11y, 29.09.2011
OGH: § 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aus, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv geworden ist. Anbahnung in diesem Sinn erfordert ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verbraucher - auf seine Initiative - in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäfts treten will. Beweispflichtig für die Anbahnung durch den Verbraucher ist der Unternehmer. Maßgeblich ist eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde; jene Zwecke müssen verwirklicht sein, deretwegen der Verbraucher den Geschäftskontakt gesucht hat.