VwGH: Berufsschutz nach § 9 Abs 3 erster Satz AlVG
Der Berufsschutz nach § 9 Abs 3 erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers – ab
§ 9 AlVG
GZ 2008/08/0072, 25.05.2011
VwGH: Der Berufsschutz nach § 9 Abs 3 erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab. Eine Tätigkeit ist daher auch dann iS dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen § 10, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist.
Da der Bf eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich angeboten wurde, hatte die belangte Behörde weder zu prüfen, ob die neue Tätigkeit eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde (§ 9 Abs 3 erster Satz letzter Halbsatz AlVG), noch ob das Entgelt die 80 %-Grenze der letzten Bemessungsgrundlage iSd § 9 Abs 3 zweiter Satz AlVG erreicht hätte.