VwGH: Verfolgungsverjährung gem § 31 VStG
Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten
§ 31 VStG, § 32 VStG, § 9 VStG
GZ 2011/03/0130, 08.09.2011
VwGH: Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen bereits zu determinieren, ob eine beschuldigte Person als alleiniger Gesellschafter oder als Geschäftsführer einer juristischen Person verfolgt wird.