VwGH: Vorläufige Abnahme des (hier: ausländischen) Führerscheins gem § 39 Abs 1 FSG
Da sich die Ablieferungspflicht iSd § 39 Abs 1 dritter Satz FSG nur auf Führerscheine, welche entzogene Lenkberechtigungen dokumentieren, bezieht, ist von dieser Bestimmung ein Führerschein über eine nach Entziehung einer (früheren) Lenkberechtigung neu erworbenen Lenkberechtigung nicht erfasst
§ 39 Abs 1 FSG
GZ 2008/11/0196, 28.04.2011
VwGH: § 39 Abs 1 dritter Satz FSG konnte keine Grundlage für die Zulässigkeit der Abnahme des Führerscheins bieten: Da sich die Ablieferungspflicht nur auf Führerscheine, welche entzogene Lenkberechtigungen dokumentieren, bezieht, ist von dieser Bestimmung ein (hier: tschechischer) Führerschein über eine - wie im Beschwerdefall - nach Entziehung einer (früheren) Lenkberechtigung neu erworbenen Lenkberechtigung nicht erfasst.