OGH: Anrechnung hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung gem § 148 ABGB auf den Unterhalt iSd § 140 ABGB?
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden, weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung uU neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann
§ 140 ABGB, § 148 ABGB
GZ 4 Ob 127/11x, 19.10.2011
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Kosten des Verkehrs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthalts bei diesem Elternteil zu den Kosten des Unterhalts gehören und Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss allerdings seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden, weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung uU neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann.