OGH: § 364 ABGB – zu von einer Photovoltaikanlage ausgehenden Lichtimmissionen
Die von einer Fotovoltaikanlage ausgehende, gesundheitsgefährdende Blendwirkung muss der gestörte Nachbar nicht dulden, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt
§ 364 ABGB
GZ 4 Ob 43/16a, 30.03.2016
OGH: Zwar sind Immissionen zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen können aber nicht als ortsüblich beurteilt werden. Zu berücksichtigen war hier auch, dass die Beklagten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen (auf der Nordseite ihres Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel) die störende Einwirkung erst geschaffen haben. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln.