OGH: Verkürzte Normalarbeitszeit – Reduktion der alten Urlaubsansprüche im aliquoten Verhältnis zwischen Vollzeit und Teilzeit?
Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs
§ 2 UrlG
GZ 9 ObA 20/14b, 22.07.2014
OGH: Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum UrlG im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des UrlG eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat.
Der Urlaubsanspruch ist primär kein Geldanspruch, sondern ein höchstpersönliches Recht auf Erholung.