OGH: Zur Ausübung des Hausrechts eines Volksfestveranstalters
Ein Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen; dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu
§ 354 ABGB, § 339 ABGB, §§ 344 ff ABGB, §§ 362 ff ABGB
GZ 4 Ob 147/13s, 22.10.2013
OGH: In LuRsp wurde schon mehrfach betont und ist nicht zweifelhaft, dass ein Veranstalter grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen. Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht. Das Hausrecht gewährt dem Veranstalter damit eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition.