16.06.2011 Zivilrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG

Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG); dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind; gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzungen aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Urteilsveröffentlichung
Gesetze:

§ 30 KSchG, § 25 Abs 3 UWG

GZ 7 Ob 173/10g, 11.05.2011

 

Der Kläger begehrt die Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruchs in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teils der „Neuen Kronen-Zeitung“ in der im Bundesland Salzburg erscheinenden Ausgabe.

 

Die Beklagte wendet ein, dass sich die AGB nur an den jeweiligen Vertragspartner richteten und nicht mit einer sich an einen großen unbegrenzbaren Personenkreis richtenden Werbung vergleichbar seien. Es bedürfe keiner weit gestreuten Information der beteiligten Verkehrskreise. Bei der „Neuen Kronen-Zeitung“ handle es sich um die auflagenstärkste Tageszeitung im Bundesland Salzburg mit einer Reichweite von 45,7 %. Angesichts der Einwohnerzahl des Bundeslandes Salzburg erreiche die „Neue Kronen-Zeitung“ sohin 242.544 Personen. Dem stünden derzeit lediglich 6.357 Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten gegenüber.

 

OGH: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzungen aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern, wie die Beklagte meint - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein.