16.06.2011 Zivilrecht

OGH: Verbandsklage gem § 28 Abs 1 KSchG iZm Finanzierungsleasingklauseln

Ausführungen zu den einzelnen Klauseln


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, AGB, Finanzierungsleasing
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 KSchG, § 9 KSchG, § 10 KSchG, § 14 Abs 3 KSchG, § 25a KSchG

GZ 7 Ob 173/10g, 11.05.2011

 

Klausel 2.3. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen des Herstellers über Lieferung, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw des Fahrzeuges sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob das Fahrzeug fehlerfrei ist.

 

OGH: Einen Verstoß nach § 6 Abs 3 KSchG bestreitet die Beklagte zu Recht nicht, ist doch die Rechtsposition des Leasingnehmers unklar, weil offen bleibt, welche konkreten Eigenschaften des Fahrzeugs, für die Gewähr zu leisten ist, vereinbart sind.

 

Weiters darf das Verbot des Gewährleistungsausschlusses (§ 9 KSchG) nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mängelfreien Leistung überhaupt auszuschließen.

 

Wird durch die Klausel - wie hier - verhindert, dass konkrete Eigenschaften des Leasingobjekts zugesichert werden, bewirkt dies ein unzulässiges Abbedingen von Gewährleistungsansprüchen. Der Leasingnehmer muss danach auch Eigenschaften akzeptieren, die zwar nicht die Verwendung des Fahrzeugs beeinträchtigen, aber nicht seinen Wünschen und der Bestellung entsprechen. Damit wird die Pflicht des Leasinggebers auf Erbringung der vereinbarten mängelfreien Leistung eingeschränkt.

 

 

Klausel 3.1. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug beim ausliefernden Händler, unmittelbar nach der Verständigung von der Lieferbereitschaft zu übernehmen. Übernimmt der Leasingnehmer nicht rechtzeitig und auch nicht nach schriftlicher Setzung einer 14-tägigen Nachfrist seitens des Leasinggebers, kann der Leasinggeber vom Vertrag zurücktreten und eine Stornogebühr von 10 % des Bruttolistenpreises begehren, ohne dass dadurch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat die Rechtsfolgen der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Vertragspunkt „vorzeitige Vertragsauflösung“. Wurde ein fester Übergabetermin vereinbart und erfolgte die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht zeitgerecht, kann der Leasingnehmer nach Ablauf einer 14-tägigen, schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche, insbesondere wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung stehen dem Leasingnehmer nur bei grobem Verschulden des Leasinggebers zu.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist aufrecht. Der erstmals in der Berufung und abermals in der Revision erhobene zusätzliche Einwand, die Klausel verstoße nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB, blieb ohne jede Begründung und ist daher als Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

 

 

Klausel 3.2. Der Leasingnehmer hat alle rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme und den Betrieb des Leasingfahrzeuges zu schaffen und dem Leasinggeber vor der Übernahme nachzuweisen.

 

OGH: In der Revision macht die Beklagte nur geltend, dass die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei und die Klausel nicht nach § 864a ABGB verstoße, bestreitet aber zu Recht - wegen Unklarheit über die zu erfüllenden Verpflichtungen durch den Leasingnehmer - einen Verstoß nach § 6 Abs 3 KSchG nicht. Eine weitere Prüfung der Klausel kann daher unterbleiben.

 

 

Klausel 3.3. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug bei Übernahme auf Mängelfreiheit und bedungenen Zustand zu prüfen. Offene Mängel sind sofort gegenüber dem ausliefernden Händler zu rügen und dem Leasinggeber schriftlich bekannt zu geben. Der Leasingnehmer haftet für alle Nachteile, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtung ergeben und hält somit den Leasinggeber in diesem Punkte schad- und klaglos. Der Leasingnehmer hat eine schriftliche Übernahmebestätigung auszufolgen. Die Mängelfreiheit bzw etwa vorhandene Mängel sind darin festzuhalten.

 

OGH: Eine Klausel eines mittelbaren Finanzierungsleasingvertrags ist sittenwidrig, wenn sie eine Freizeichnung von der erstmaligen Verschaffungspflicht enthält. Die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt. Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten.

 

Auch die vorliegende Klausel unterläuft die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, wird doch dem Leasingnehmer eine Rügepflicht mit der Wirkung aufgebürdet, dass er den Leasinggeber bei aus welchen Gründen immer „übersehenen Mängeln“ bei der Übernahme des Fahrzeugs schad- und klaglos halten muss. Das bedeutet, dass die Beklagte in einem solchen Fall für bei Übergabe bestehende Mängel nicht haftet, sie also nicht für die erstmalige Verschaffungspflicht einstehen muss. Die erstmalige Verschaffungspflicht kann aber weder durch Gefahrtragungs- noch durch sonstige Freizeichnungsklauseln umgangen werden.

 

 

Klausel 4. Der Leasinggeber haftet für Mängel nur im Umfange der gegenüber dem Lieferanten auf Grund dessen Liefer- und Garantiebedingungen durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Der Leasinggeber tritt alle gegenüber dem Lieferanten bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer hat solche Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem ausliefernden Händler geltend zu machen und den Leasinggeber schad- und klaglos zu halten. Der Leasinggeber steht dafür ein, dass zwingende Rechte des Leasingnehmers als Verbraucher nicht geschmälert werden.

 

OGH: Auch diese Klausel zielt darauf ab, dass der Leasinggeber nicht primär für die erstmalige ordnungsgemäße Übergabe des Fahrzeugs haften muss. Der Leasinggeber schränkt seine eigene Gewährleistungspflicht auf Mängel ein, die ihm gegenüber dem Lieferanten auf Grund dessen Liefer- und Garantiebedingungen zustehen. Der Leasingnehmer ist aber nicht Partner des Kaufvertrags zwischen Leasinggeber und Verkäufer. Seine Rechtsposition kann damit ohne sein Zutun verändert werden, wodurch sie (zusätzlich) unklar wird. Die erstmalige Verschaffungspflicht der Beklagten wird dadurch abbedungen, dass die Beklagte ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer abtritt und diesen bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung verpflichtet, die Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, wobei die Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber der Beklagten darauf eingeschränkt sind, dass sie gegen den Verkäufer durchsetzbar sind. Die Klausel ist gröblich benachteiligend.

 

Daran ändert auch die nachgeschobene Erklärung der Beklagten, der Leasinggeber stehe dafür ein, dass zwingende Rechte des Leasingnehmers als Verbraucher nicht geschmälert würden, nichts. Die Klausel ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, weil die Rechtsposition des Verbrauchers dadurch unklar ist und ihm mit der salvatorischen Klausel das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen.

 

 

Klausel 6.2. Das Leasingentgelt ist auch während der Dauer einer Unbenützbarkeit des Fahrzeuges, aus welchem Grund immer oder eines sonstigen Nichtgebrauchs zu bezahlen, sofern nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

 

OGH: Zur Unzulässigkeit der salvatorischen Klausel kann auf die Ausführungen zu Klausel 4. verwiesen werden.

 

Die Klausel 6.2. ist mit „Leasingentgelt“ überschrieben. Zumindest bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung regelt sie auch die Zahlung des Entgelts, wenn die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs unterblieben ist. Es erfolgt in ihr keine Differenzierung. Dass die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers ist, wurde bereits zu Klausel 3.3. ausgeführt. Hat der Leasinggeber diese Verschaffungspflicht nicht erfüllt, kann er auch keine Gegenleistung in Form von Leasingentgelten fordern (§ 1052 ABGB). Verpflichtet die Klausel den Leasingnehmer dennoch dazu, so ist sie gröblich benachteiligend. Die Klausel umfasst auch, was sogar die Beklagte einräumt, den Fall, dass der Leasinggeber selbst die Unbenützbarkeit verschuldet. Die Unzulässigkeit der Klausel ist aus ihrem Inhalt heraus zu beurteilen. Ob der bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung umfasste Fall in der Praxis oft oder kaum vorkommt, ist daher im Verbandsprozess ohne Bedeutung. Weiters verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 6 KSchG iVm § 1052 ABGB.

 

Mangels geltungserhaltender Reduktion kann offen gelassen werden, ob die Klausel für einen Zeitraum nach der Übergabe des Leasingobjekts zulässig wäre.

 

 

Klausel 6.3. Das monatliche Leasingentgelt darf vom Leasinggeber in dem Ausmaß geändert werden, in dem sich eine Veränderung des Kaufpreises des Fahrzeuges bis zum Leasingbeginn (zB durch Sonderausstattung, Erhöhung des Listenpreises, Transport- und Montagekosten usw), eine Veränderung oder Neueinführung von Steuern und Gebühren sowie Versicherungsprämien für den Leasingvertrag bzw das Fahrzeug, eine die betriebsgewöhnliche Nutzung des Fahrzeuges übersteigende oder vertragswidrige Nutzung ergibt.

 

OGH: Nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG darf sich der Unternehmer (ohne Ausverhandlung im Einzelnen) nicht ausbedingen, dass ihm auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht. Der Verstoß der Klausel gegen diese Bestimmung liegt auf der Hand.

 

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen.

 

Durch das ausdrückliche Hervorheben von „Erhöhung des Listenpreises, Transport- und Montagekosten usw“ und „Neueinführung“ indiziert die Klausel - in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung - nur eine Ermächtigung zur Entgelterhöhung, eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung ist ihr hingegen nicht zu entnehmen. Das widerspricht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

 

 

Klausel 7.2. Ein vereinbartes Depot ist dem Leasinggeber oder dessen Beauftragten bei Vertragsbeginn in bar zu übergeben. Es wird nicht verzinst und dient der Sicherstellung aller Forderungen des Leasinggebers aus dem Bestand und der Auflösung (Beendigung) des Leasingvertrages.

 

Der Kläger sieht darin einen Verstoß gem § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO, weil die einfache Anführung des Umstands, dass Zahlungen, die die Schuld des Verbrauchers nicht oder nicht sofort minderten, nicht verzinst würden, in den AGB nicht genüge.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist aufrecht.

 

 

Klausel 7.3. Der Leasingnehmer darf während des aufrechten Vertrages weder die unverbrauchte Mietvorauszahlung noch das Depot mit seinen Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art verrechnen. Die Abrechnung der unverbrauchten Mietvorauszahlung und des Depots erfolgt ausschließlich in der Endabrechnung. Unverbrauchte Mietvorauszahlungen und Depots sind vorerst mit etwaigen Ersatzforderungen des Leasinggebers und erst zuletzt mit rückständigen Entgelten zu verrechnen.

 

OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG sind vertragliche Aufrechnungsverbote für den Verbraucher für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind, unverbindlich. § 6 Abs 1 Z 8 KSchG beschränkt die Wirksamkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote oder -einschränkungen unter drei - alternativ zu verstehenden - Voraussetzungen: 1. für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, 2. für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen und 3. für Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt sind. Wird durch die Klausel der Beklagten freigestellt, nach ihrem Ermessen Zahlungen entgegen § 1416 ABGB auf weniger lästige (zB nicht titulierte) oder auch auf nicht fällige und/oder bestrittene Forderungen ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden anzurechnen, liegt darin, wie der OGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, eine gröbliche Benachteiligung.

 

Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass das Aufrechnungsverbot für die oben dargelegten Fälle auch nach Endabrechnung gelten soll.

 

 

Klausel 8.1. Neben dem Leasingentgelt, einer allfälligen Mietvorauszahlung, einem allfälligen Depot und sonstigen vertraglich festgehaltenen Beträgen hat der Leasingnehmer auch die Rechtsgeschäftsgebühr, alle Kosten, die dem Leasinggeber vor, während und nach der Vertragsdauer durch die Ermittlung des Aufenthalts, durch Mahnung, Rücklastspesen und sonstige außergerichtliche sowie gerichtliche Forderungsbetreibungen, durch Pfandfreistellung, Rückholung, Sicherstellung, Einziehung, Schätzung und Verwertung des Fahrzeuges entstanden sind, alle Steuern und Gebühren, Strafen und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit dem Besitz und der Benützung des Fahrzeuges und alle Kosten der Zulassung, Um- und Abmeldung, Typisierung und Überprüfung des Fahrzeuges zu tragen.

OGH: In der Revision verweist die Beklagte auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr und führt im Übrigen lediglich aus, dass die ursprüngliche Fassung der Klausel entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sittenwidrig sei. Damit ist die Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl die zu Klausel 3.1. zitierten Rechtssätze).

 

 

Klausel 8.3. Der Leasinggeber ist berechtigt, eingehende Zahlungen ungeachtet entgegenstehender Widmungen nach seinem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art des Leasingnehmers zu verwenden und, falls mehrere Leasingverträge oder auch Bankverträge bestehen, Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen.

 

OGH: Der OGH hat bereits eine vergleichbare Klausel als unwirksam erkannt und sich dabei auf die Entscheidung 4 Ob 221/06p berufen (3 Ob 12/09z [Klausel 9]). Dem ist zu folgen. Die Anrechnungsermächtigung der Beklagten entgegen § 1416 ABGB benachteiligt den Leasingnehmer gröblich, weil seine Rechtsstellung dadurch erheblich beeinflusst werden kann. So könnten etwa Zahlungen zur Erfüllung eines Exekutionstitels auf nicht titulierte, zuletzt erst fällig gewordene Leasingentgelte vorgenommen werden. Es liegt im Ermessen der Beklagten, selbst gewidmete Zahlungen auf die am wenigsten drückenden Forderungen anzurechnen. Dies ist gröblich benachteiligend.

 

 

Klausel 8.4. Soweit nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen, darf der Leasingnehmer eigene Forderungen nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufrechnen und steht ihm kein Rückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu. Dem Leasinggeber steht die Kompensation von Ansprüchen aus anderen mit dem Leasingnehmer geschlossenen Rechtsverhältnissen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasingnehmer aus diesem Vertrag zu.

 

OGH: Die Klausel ist schon deshalb intransparent, weil sie eine salvatorische Klausel beinhaltet, wozu auf die Ausführungen zu Klausel 4. verwiesen wird.

 

Zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG ist auf die Ausführungen zu Klausel 7.3. zu verweisen.

 

Im Übrigen sind Klauseln nach § 6 Abs 1 Z 7 KSchG unwirksam, nach denen ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ob ein Fall eines Zurückbehaltungsrechts aus faktischen Gründen wahrscheinlich ist oder nicht, ist für die Prüfung der Klausel im Verbandsprozess unerheblich.

 

Der zweite Satz der Klausel benachteiligt den Leasingnehmer ebenfalls gröblich, wird dadurch doch nach dem Wortlaut der Leasinggeber ermächtigt, die Kompensation auch abweichend von der dispositiven Regel des § 1416 ABGB vorzunehmen und insbesondere auch mit strittigen Forderungen aufzurechnen. Auf die Ausführungen zu Klausel 8.3. wird verwiesen.

 

 

Klausel 9.1. Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges. Solche Ereignisse sind dem Leasinggeber unverzüglich bekannt zu geben. Sie entbinden den Leasingnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte. Der Leasinggeber kann jedoch (neben den sonst noch offenen Beträgen) - im Fall der Beschädigung jedoch nur bei einem nicht ausbesserungsfähigen Schaden - sämtliche noch ausstehenden Entgelte sofort verlangen. Vertragspunkt „Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung“ findet entsprechende Anwendung. Mit Zahlung des sich hieraus ergebenden Betrages gilt der Leasingvertrag als aufgelöst.

 

OGH: Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Klausel nicht nur auf den Zeitraum nach erfolgter (ordnungsgemäßer) erstmaliger Übergabe, sondern überwälzt die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer und soll neuerlich den Leasinggeber von der ihn treffenden Hauptleistungspflicht der erstmaligen Verschaffung entbinden. Dies ist aus den zur Klausel 3.3. dargelegten Gründen unzulässig.

 

Soweit die Klausel den Leasingnehmer auch bei Nichterfüllung durch den Leasinggeber (ordnungsgemäße erstmalige Verschaffung) zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, wird auf die Ausführungen zu Klausel 6.2. verwiesen.

 

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist.

 

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil nicht präzisiert ist, was unter einem „nicht ausbesserungsfähigen Schaden“ zu verstehen ist. Damit sind nicht nur - wie die Beklagte meint - Fälle des Totalschadens gemeint. Darunter fallen bei kundenfeindlichster Auslegung auch ganz geringfügige Schäden, die keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Vertragsauflösung bilden können.

 

Weiters wird auf die unwirksame Klausel 17.1. verwiesen. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

 

 

Klausel 9.6. Im Schadensfall hat der Leasingnehmer unverzüglich dem Leasinggeber eine Schadensmeldung zur Weiterleitung an die Versicherungsanstalt zu übersenden. Die Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen und die Überstellung des Fahrzeuges in eine nach Herstellerrichtlinie reparierende Markenwerkstätte sind vom Leasingnehmer zu veranlassen. Reparaturaufträge werden ausschließlich durch den Leasinggeber erteilt.

 

OGH: Nach der Klausel soll der Leasingnehmer bei jedem Schadensfall, also auch bei einem noch so geringfügigen, verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Überstellung in eine Markenwerkstätte zu veranlassen. Schon die Forderung, jegliche Reparaturarbeiten am Leasingfahrzeug ausschließlich in einer autorisierten Markenwerkstätte durchführen zu lassen (darauf zielt die Überstellung wohl ab), ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Gleiches gilt für die Besichtigung jeglichen Schadens, auch des geringfügigsten, durch einen Sachverständigen auf Kosten des Leasingnehmers. Ein sachliches Interesse des Leasinggebers daran ist nicht zu erkennen.

 

Soweit sich der Leasinggeber vorbehält, ausschließlich selbst Reparaturaufträge zu erteilen, benachteiligt dies ebenfalls den Leasingnehmer gröblich. Die Klausel umfasst ohne jede Ausnahme alle Reparaturaufträge, also auch solche, die unverzüglich durchgeführt werden müssen, etwa um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern oder eine dringliche Weiterfahrt zu ermöglichen.

 

Durch die Bestimmung, dass der Leasinggeber im Einzelfall entscheidet, ob er die Schadensgutmachung gegenüber Dritten und der Kaskoversicherungsanstalt selbst durchsetzt oder dem Leasingnehmer überlässt, läuft der Leasingnehmer bei kundenfeindlichster Auslegung Gefahr, auch aussichtslose oder wenig erfolgversprechende Verfahren auf seine Kosten betreiben zu müssen. Die Klausel ist in diesem Sinn gröblich benachteiligend.

 

Weiters wird es in das alleinige Ermessen des Leasinggebers gestellt, ob und in welchem Ausmaß er Wertminderungen des Fahrzeugs gegen Schädiger geltend macht. Bei kundenfeindlichster Auslegung stünde es dem Leasinggeber auch zu, eine erfolgversprechende Prozessführung zu unterlassen und stattdessen den Leasingnehmer bei der Endabrechnung zu belasten.

 

Aus der Klausel kann bei kundenfeindlichster Auslegung abgeleitet werden, dass der Ersatz für die Wertminderung ausschließlich dem Leasinggeber zusteht und diese nicht bei der Endabrechnung zu Gunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen ist. Das Argument der Beklagten, die Klausel müsse „keinesfalls zwingend“ so ausgelegt werden, ist nicht überzeugend, da die Klausel in der kundenfeindlichsten Auslegung einer Prüfung zu unterziehen ist.

 

Überdies ist es von der Klausel gedeckt, den Leasingnehmer von der Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskodeckung abzuhalten und ihn durch Abtretung in die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte zu drängen. Auch dies stellt eine gröbliche Benachteiligung dar.

 

Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Leasingnehmer verpflichtet, auch den geringsten Schadensfall dem Leasinggeber anzuzeigen, sodass eine pauschale Verrechnung eines Unkostenbeitrags an den Leasingnehmer unabhängig von der Art des Schadens und des dadurch denkmöglich verursachten Aufwands für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend ist.

 

 

Klausel 10.1. Der Leasingnehmer hat die Verkaufs- und Lieferbedingungen, die Pflege- und Gebrauchsempfehlungen und die Wartungsvorschriften des Lieferanten (ausliefernden Händlers) und des Herstellers zur Kenntnis genommen.

 

Der Kläger erblickt in dieser Klausel eine unzulässige Beweislastverschiebung gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist nicht weggefallen.

 

 

Klausel 10.4. Der Leasinggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Pflichten jederzeit selbst zu überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Der Leasingnehmer hat solche Überprüfungen in jeder Weise, insbesondere auch durch Vorführung des Fahrzeuges an den vom Leasinggeber bestimmten Ort, auf eigene Kosten zu ermöglichen. Werden Vertragsverletzungen festgestellt, hat der Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Zustand sofort auf eigene Kosten herzustellen. Der Leasinggeber darf alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Unbrauchbarkeit oder verminderten Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges auf Kosten des Leasingnehmers ergreifen.

 

OGH: Punkt 10 der AGB ist mit „Benützung, Instandhaltung“ überschrieben. Die Vereinbarung einer jederzeitigen Überprüfung der Einhaltung von den hier genannten Pflichten auf Kosten des Leasingnehmers benachteiligt ihn gröblich, wenn es keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gibt. Es ist nicht spezifiziert, welche Überprüfungen durchgeführt werden und auch nicht, dass jedenfalls nur die notwendigen vorgenommen werden. Die Beiziehung eines Sachverständigen ohne jeden Grund ist unangemessen. Zudem ist seine Entlohnung an keine Tarife gebunden. Der Leasingnehmer könnte sich - bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn - mit täglichen Überprüfungen auf seine Kosten konfrontiert sehen.

 

Die Bestimmung, dass der Leasingnehmer verpflichtet sei, jederzeit an jeden beliebigen Ort, also auch an einen für ihn entlegenen Ort, das Fahrzeug zur Kontrolle (ebenfalls auf seine Kosten) „vorzuführen“, ist auch gröblich benachteiligend. Diese Bestimmung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Leasingnehmers dar, dem kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten gegenübersteht.

 

Bei Auslegung der Klausel im kundenfeindlichsten Sinn ist letztlich nicht sichergestellt, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers, den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs auf eigene Kosten herzustellen, nicht auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsmäßigen Gebrauchs gilt, was  wegen Ausschlusses der Hauptleistungspflicht des Leasinggebers unwirksam ist (siehe dazu die Ausführungen zu Klausel 3.3.).

 

 

Klausel 10.6. Dem Leasingnehmer sind rechtliche und tatsächliche Verfügungen wie Verkauf, Verpfändung, Weitergabe an einen Dritten usw ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Leasinggebers untersagt.

 

Das Erstgericht und das Berufungsgericht bejahten einen Verstoß nach § 10 Abs 3 KSchG.

 

OGH: Die Revision erstattet dazu kein weiteres Vorbringen. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

 

 

Klausel 10.7. Auslandsfahrten mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen bedürfen jedoch der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Leasinggebers.

 

OGH: Auf die Argumente des Berufungsgerichts geht die Revision nicht ein. Sie erkennt offenbar selbst den klaren Verstoß nach § 10 Abs 3 KSchG, der bereits zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

 

 

Klausel 10.8. Bei mehreren Leasingnehmern obliegt die Entscheidung, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen wird, ausschließlich dem Leasinggeber. Dieser darf auch nach eigenem Ermessen Ummeldungen zulassen oder selbst vornehmen. Ummeldekosten gehen stets zu Lasten des Leasingnehmers.

 

Der Kläger sieht die Bestimmung als überraschend an, weil der Leasingnehmer nicht damit rechnen müsse, der Leasinggeber könne eine einmal vereinbarte Zulassung auf einen Mitleasingnehmer jederzeit nach freiem Ermessen ändern. Gröblich benachteiligend sei auch die Auferlegung der Kosten der Ummeldung, zumal diese ausschließlich im Interesse des Leasinggebers und in dessen freiem Ermessen liege.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.

 

 

Klausel 11.1. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten, sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.

 

Der Kläger erkannte darin einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist nicht weggefallen.

 

 

Klausel 13. Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos auflösen, wenn

13.2. der Leasingnehmer den vorliegenden Vertrag in sonstiger Weise verletzt;

13.3. sich die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers, nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, wesentlich verschlechtert oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird;

13.4. der Leasingnehmer stirbt, seine Handlungsfähigkeit verliert, den Geschäftsbetrieb wesentlich einschränkt oder einstellt, den Unternehmensgegenstand ändert oder die Liquidation einleitet.

 

OGH: Auch bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Leasingnehmers, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verstößt die Vereinbarung eines Kündigungsrechts, ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers im Einzelfall ankommt, gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.

 

Zur Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde bereits ausgesprochen, dass diese Bezugnahme in Verbraucherverträgen überhaupt unverständlich und daher intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG ist. Gleiches gilt selbstverständlich für die hier zusätzlich genannten Auflösungsgründe „Änderung des Unternehmensgegenstands und Liquidation“.

 

 

Klausel 13.8. Sind mehrere Leasingnehmer vorhanden oder gibt es neben einem oder mehreren Leasingnehmern noch Sicherstellung leistende Dritte, kann der Leasinggeber den Leasingvertrag gegenüber allen Leasingnehmern vorzeitig auflösen, wenn einer der oben erwähnten Gründe nur bezüglich eines von mehreren Leasingnehmern oder nur bezüglich eines Sicherstellung leistenden Dritten gegeben ist.

 

OGH: Die Klausel ist unzulässig, weil sie ihrerseits auf unzulässige Klauseln verweist, nämlich 13.2. bis 13.4. Dass die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers ankomme, gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstößt, wurde bereits zu Klausel 13. ausgeführt.

 

 

Klausel 14.2. Erfolgt die Rückgabe außerhalb des Sitzes [des ausliefernden Händlers], trägt der Leasingnehmer die Kosten der Überstellung zum Sitz des ausliefernden Händlers. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgestellt, hat der Leasingnehmer für jeden angefangenen Monat nach Vertragsbeendigung Benützungsentgelt zu entrichten, das dem letzten monatlichen Leasingentgelt entspricht. Er hat weiters die Versicherungskosten bis zur tatsächlichen Rückstellung zu tragen.

 

OGH: Zu 3 Ob 12/09z [Klausel 17], 2 Ob 1/09z [Klausel 28] und 7 Ob 230/08m [Klausel 1] wurde eine Klausel als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB erkannt, nach der der Leasingnehmer bis zur Zurückstellung des Leasingobjekts für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in der Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgelts zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall besteht diese Verpflichtung des Leasingnehmers nur für den Fall der verspäteten Rückstellung. Soweit der Leasingnehmer auch nach Rückgabe des Leasingobjekts für den angefangenen Monat Entgelt leisten soll, handelt es sich um einen (pauschalierten) Schadenersatz, was die Beklagte nach ihrem Vorbringen, einen „verhaltenssteuernden Effekt“ erzielen zu wollen, auch erkennt. Diese Klausel ist schon deshalb gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil lediglich auf die verspätete Rückstellung abgestellt wird, nicht aber darauf, ob den Leasingnehmer daran auch ein Verschulden trifft. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung muss das Benützungsentgelt nach Vertragsbeendigung auch dann bezahlt werden, wenn die Beklagte unberechtigt die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert.

 

 

Klausel 15.1. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, sind Minderwert und Reparaturkosten zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber oder deren Beauftragten festzustellen und im Protokoll zu erfassen. Dasselbe gilt für die Feststellung und Erfassung des Kilometerstandes (laut Vertragspunkt „Änderungen am Fahrzeug“). Wird über Minderwert, Reparaturkosten und Kilometerstand keine Einigung erzielt, veranlasst der Leasinggeber ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl. Die Kosten des Gutachtens gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Die vertraglich vereinbarten Kilometer werden den tatsächlich genutzten Kilometern gegenübergestellt, die Differenz (2.500 Mehr- oder Minderkilometer bleiben unberücksichtigt) mit dem vereinbarten Kilometersatz multipliziert und gutgeschrieben/nachbelastet. Die Vergütung der Minderkilometer ist mit maximal 10 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung abzüglich der 2.500 km begrenzt. Ein allfälliger Minderwert und Reparaturkosten werden dem Leasingnehmer auf Grundlage des einvernehmlich erstellten Protokolls oder Gutachtens des Sachverständigen nachbelastet.

 

OGH: Bei Auslegung der Klausel im kundenfeindlichsten Sinn ergibt sich, dass dem Leasingnehmer Kosten für einen Sachverständigen auferlegt werden können, auch wenn der Leasinggeber völlig zu Unrecht oder sogar mutwillig seine Bestellung veranlasst, was auch die Beklagte erkennt. Darauf, ob dieser Fall „bloß eine abstrakte Möglichkeit“ ist oder nicht, kommt es bei kundenfeindlichster Auslegung nicht an. Weiters beschränkt die Klausel die Ersatzpflicht des Leasingnehmers nicht auf ein bloß angemessenes oder nach einschlägigen Tarifen zu berechnendes Honorar des Sachverständigen. Eine Kostenersatzpflicht des Leasingnehmers unter diesen Bedingungen benachteiligt ihn gröblich nach § 879 Abs 3 ABGB. Zur Intransparenz führt schließlich der Umstand, dass nicht definiert ist, aus welcher Gruppe von Personen sich der Sachverständige rekrutieren soll.

 

Zu 7 Ob 230/08m [Klausel 7] wurde bereits ausgesprochen, dass eine Klausel, die die Abgeltung von Mehrkilometern vorsehe, aber die Vergütung von Minderkilometern nicht, gröblich benachteiligend ist. Im vorliegenden Fall ist zwar die Vergütung der Minderkilometer nicht zur Gänze ausgeschlossen, aber mit maximal 10 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung abzüglich 2.500 km begrenzt. Auch für diesen Fall gilt, dass die Anzahl der mit dem geleasten Fahrzeug gefahrenen Kilometer von einer Vielzahl von veränderlichen und nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt (wie zB Krankheit oder sonstige unverschuldete Verhinderungen), sodass sich eine ex ante vorgenommene Einschätzung deshalb leicht als unzutreffend erweisen kann. Die nachteiligen Konsequenzen aus diesen Unwägbarkeiten weit überwiegend dem Leasingnehmer aufzubürden, ohne ihn angemessen an einer (unerwartet) „positiven“ Entwicklung teilhaben zu lassen, ist - im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beklagten - keinesfalls sachlich gerechtfertigt. Ob nun, wie die Revision argumentiert, die Mehrkilometer zu einer stärkeren Wertminderung führen als die Minderkilometer zu einer Werterhöhung, kann dahingestellt bleiben, da ja die Vergütung der Kilometer unabhängig von einem etwa eintretenden Wertverlust oder einer allfälligen Werterhöhung zu ersetzen oder zu vergüten sind. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel ist ein Leasingnehmer, der auf Grund besonderer Umstände nur einige wenige Kilometer mit dem Leasingobjekt zurücklegte (zurücklegen konnte), dennoch mit 10 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung abzüglich 2.500 km mit seinem Vergütungsanspruch begrenzt. Auch dies ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil damit die Rechtsposition des Leasingnehmers im auffallenden und sachlich nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis zur Rechtsposition des Leasinggebers steht, der das basierend auf einer bestimmten Kilometerleistung kalkulierte Entgelt zu (über) 90 % behalten darf.

 

Auch der letzte Satz der Klausel ist gröblich benachteiligend. Dem Einwand der Beklagten, dieser bringe lediglich zum Ausdruck, dass das Gutachten nur die Wirkung einer Entscheidungsgrundlage für den Leasinggeber bei der Abrechnung haben solle, ist entgegenzuhalten, dass mit diesem Punkt der Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung davon auszugehen ist, dass das Ergebnis des auf Kosten des Leasingnehmers eingeholten Gutachtens bindend sein soll und von ihm bei der Abrechung zu akzeptieren ist.

 

 

Klausel 15.2. Der Leasinggeber ist berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug mindestens zu dem von einem Kfz-Sachverständigen seiner Wahl verbindlich festzustellenden Schätzwert zu verkaufen (Einkaufspreis für den Kfz-Handel). Der Verkaufserlös wird dem vereinbarten kalkulierten Restwert gegenübergestellt. Von einem Mehrerlös erhält der Leasingnehmer 75 %; ein Mindererlös ist vom Leasingnehmer zu erstatten.

 

OGH: Der OGH hat zu 3 Ob 12/09z [Klausel 18], 4 Ob 59/09v [Klausel 13] und 2 Ob 1/09z [Klausel 30] bereits über vergleichbare Klauseln entschieden und sie als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB erkannt: Auch wenn die Zuweisung eines bloß 75%igen Mehrerlöses durch steuerrechtliche Vorschriften gerechtfertigt ist, ist daraus kein Grund für die sachliche Ungleichbehandlung hinsichtlich des Mindererlöses ableitbar. Dass der Leasinggegenstand auch dem Leasingnehmer zuzurechnen wäre, wenn die 75 %-Regelung nicht nur für den Minder-, sondern auch für den Mehrerlös gelten würde, kommt nicht hervor. Auf das Erfordernis der Vollamortisation kann sich die Beklagte nicht berufen, wenn ihr die beanstandete Klausel einen darüber hinausgehenden Anteil am Verwertungserlös verschaffen soll.

 

 

Klausel 17.1. Wird der Leasingvertrag gemäß Vertragspunkt „Untergang, Versicherung und Schadensabwicklung“ oder vom Leasingnehmer gemäß Vertragspunkt „Leasingbeginn und -dauer“ oder vom Leasinggeber gemäß Vertragspunkt „vorzeitige Vertragsauflösung“ vorzeitig aufgelöst, hat der Leasinggeber neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug und Rückstellung sowie sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag noch einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch aus Restwert (bei Nutzenleasing der der Kalkulation zugrunde gelegte Restwert) inkl Umsatzsteuer zuzüglich die Leasingentgelte für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende (in diesem Fall hat der Leasinggeber bei der Abrechnung die Gesamtbelastung des Leasingnehmers in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen den Umständen noch angemessen ist, dh eine Abzinsung in Höhe von durchschnittlich 3-Monats-EURIBOR [des Vormonates] X 0,5). Diese Forderung verringert sich um einen allfälligen, um alle Verwertungskosten gekürzten Verwertungserlös für das Fahrzeug, etwaige Versicherungsleistungen und unverbrauchte Eigenleistungen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

 

OGH: Die Verweise auf die bereits als unzulässig erkannten Klauseln 9.1. sowie 13.2. bis 13.4. zieht auch die Unzulässigkeit der hier vorliegenden Klausel nach sich.

 

Der Nichterfüllungsschaden bei Auflösung eines Leasingvertrags begründet einen „echten“ Schadenersatz, denn bei der vorzeitigen Vertragsauflösung und Rücknahme des Leasingobjekts durch den Leasinggeber mangels Nutzungsmöglichkeit durch den Leasingnehmer ist die Zahlung des Nichterfüllungsschadens kein Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung, sondern tritt an die Stelle der vereinbarten Leistung. Bei der Pauschalierung des zu leistenden Schadenersatzes für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung handelt es sich um eine Konventionalstrafe. Der dem Leasinggeber iZm einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung entspricht spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse. Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeugs mit Restwertabsicherung auszugehen; der Leasinggeber hat im Wege der Vorteilsausgleichung und seiner Schadenminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen.

 

Nach der Klausel ist der Leasingnehmer auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn an der vorzeitigen Vertragsauflösung kein Verschulden trifft oder sogar dann, wenn dem Leasinggeber selbst ein Verschulden anzulasten ist. Das führt zu einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB.

 

Da hier eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, gilt § 1336 Abs 3 ABGB, nach dem es einem Verbraucher gegenüber im Einzelnen ausgehandelt werden muss, dass der Gläubiger neben der Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen kann.

 

 

Klausel 17.2. Der Leasinggeber ist berechtigt, alle Verwertungskosten - mindestens aber 509 EUR zzgl USt - dem Leasingnehmer zu belasten.

 

OGH: Punkt 17 der AGB ist mit „vorzeitiger Vertragsauflösung“ überschrieben. Bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung ist daher der Leasingnehmer auch dann zur Leistung des Schadenersatzes verpflichtet, wenn die Beklagte die vorzeitige Auflösung verschuldet hat, was gröblich benachteiligend ist.

 

Außerdem wird entgegen § 6 Abs 3 KSchG dem Leasingnehmer dadurch ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt, weil ihm zwar ein Minimum der zu erwartenden Verwertungskosten genannt wird, er aber generell zum Ersatz aller Verwertungskosten verpflichtet wird, wobei offen bleibt, welche (zusätzlichen) Kosten oder Kostenarten auf ihn zukommen und in welchem Ausmaß sie unter welchen Umständen angelastet werden können. Es erfolgt auch keine Beschränkung auf nur zweckmäßige Verwertungshandlungen.

 

Die Festsetzung eines Minimums von Verwertungskosten ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Verwertungsaufwand anfällt, ist für den zahlungspflichtigen Leasingnehmer gröblich benachteiligend, etwa wenn der Leasingnehmer von vornherein erklärt, das Leasingobjekt selbst zu kaufen oder einen Käufer präsentiert. Es ist auch nicht klar, welche Maßnahmen vom konkret genannten Betrag gedeckt sind.

 

 

Klausel 18.1. Sofern zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen, ist Salzburg Wahlgerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bestand und der Auflösung des Leasingvertrags.

 

Der Kläger hält die Klausel für intransparent, weil nicht klar sei, welche zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstünden. Die Regelung des § 14 Abs 3 KSchG werde verschwiegen.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist gegeben.

 

 

Klausel 19.2. Der Leasingnehmer muss dem Leasinggeber auch umgehend von Veränderungen seiner wirtschaftlichen Lage und vom Eintritt sonstiger, im Vertragspunkt „vorzeitige Vertragsauflösung“ erwähnten Umstände verständigen. Erklärungen des Leasinggebers können rechtswirksam an die ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Leasingnehmers gesandt werden. Sind mehrere Leasingnehmer und/oder Sicherstellung leistende Dritte vorhanden, wird der auf der ersten Stelle des Vertrags als erster bezeichnete Leasingnehmer zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Er erhält die Erklärungen mit Rechtswirksamkeit für alle vorgenannten Personen zugestellt.

 

OGH: Auch hier wird auf die unwirksame Klausel 9.1. verwiesen, weshalb auch der Klauselteil zur Verständigungspflicht hinsichtlich Veränderungen der wirtschaftlichen Lage des Leasingnehmers unwirksam ist.

 

Überdies spezifiziert die Klausel nicht, welche Veränderungen der Leasingnehmer zu melden hat. Es ist davon nach dem Wortlaut jede geringfügige Änderung der wirtschaftlichen Lage betroffen. Dieser Eindruck wird durch das „und“ im Text verstärkt, weil damit eine Meldepflicht indiziert wird, die über die in Klausel 9.1. genannten Umstände hinausgeht, also geringfügigere Veränderungen betreffen muss.

 

Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, wenn eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die ihm nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Zustellung an eine dem Leasinggeber zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Leasingnehmers zulässig und wirksam, egal welche Person ihm diese Anschrift mitgeteilt hat. Dies verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil die Zugangsfiktion nur dann greift, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift selbst bekannt gegeben hat, nicht aber, wenn ihm die Adresse sonst wie bekannt geworden ist.

 

Die Bestimmung, dass bei mehreren Leasingnehmern und/oder Sicherstellung leistenden Dritten der auf der ersten Seite des Vertrags an erster Stelle bezeichnete Leasingnehmer von den anderen zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wird, ist ungewöhnlich, überraschend und benachteiligend nach § 864a ABGB. Ein durchschnittlicher Leasingnehmer muss nicht damit rechnen, dass auch aus einer willkürlich gewählten Reihenfolge der Leasingnehmer im Vertragsformular derart gravierende Rechtsfolgen abgeleitet werden, zumal es nicht immer die Leasingnehmer selbst sein müssen, die das Vertragsformular ausfüllen. Ein Leasingnehmer muss nicht damit rechnen, dass auf die Reihenfolge der Namen Bedacht zu nehmen ist, um sicherzustellen, dass entweder ihm persönlich (als Zustellungsbevollmächtigten) die Erklärungen des Leasinggebers zugestellt werden oder dass jedenfalls eine Person Zustellbevollmächtigter wird, der ihm für diese Funktion verlässlich erscheint. Es ist nicht einmal zu erwarten, dass dem zufällig an erster Stelle stehenden Leasingnehmer klar wird, dass ihm die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten zukommt und ihn den Mitleasingnehmern gegenüber Verständigungspflichten treffen.

 

 

Klausel 19.4. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Bestimmung zu ersetzen.

 

Der Kläger bekämpft die salvatorische Klausel als unzulässig nach § 6 Abs 3 KSchG.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist gegeben.

 

 

Klausel 19.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

Der Kläger beanstandet einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG.

 

OGH: Die Revision bekämpft neuerlich die Klausel mit der Begründung, dass diese unverändert in die neuen AGB aufgenommen sei. Da die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, ist auf die Klausel nicht weiter einzugehen.

 

 

Klausel 21. Informationen für Ehegatten gemäß Konsumentenschutzgesetz § 25a

21.1. Falls Ehegatten solidarisch haften, kann von jedem Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist.

21.2. Die Haftung bleibt auch bei Auflösung der Ehe aufrecht.

21.3. Nur das Gericht kann im Fall der Scheidung die Haftung eines Ehegatten auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken (§ 98 Ehegesetz), was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müsste.

 

OGH: Die Klausel ist mit „Informationen für Ehegatten gemäß § 25a KSchG“ überschrieben. Damit wird beim Leasingnehmer der Eindruck erweckt, er habe bereits eine korrekte Belehrung nach § 25a KSchG erhalten, auch wenn dies, von der Beklagten unbestritten, mangels Übergabe einer gesonderten Urkunde nicht der Fall ist. Durch die Klausel wird die Rechtsposition des Leasingnehmers unvollständig dargestellt, weil eben der Hinweis fehlt, dass die Übergabe einer gesonderten Urkunde Voraussetzung für eine gesetzmäßige Belehrung ist. Wird - aus welchen Gründen immer - keine gesonderte Urkunde übergeben, wird der Leasingnehmer über seine Rechtsposition, nämlich ob er ordnungsgemäß belehrt wurde, in die Irre geführt.

 

 

Klausel 22.1. Der Leasinggeber ist berechtigt, Daten des Leasingnehmers insbesondere zu Zwecken des Gläubigerschutzes und zur Geschäftsabwicklung auch an mithaftende, konzernverbundene Unternehmen (wie zB B***** Bank AG, A***** GmbH, B***** GmbH) und dem B*****-Vertragshändler zu übermitteln sowie selbst bankübliche Auskünfte über den Leasingnehmer einzuholen.

 

Der Kläger hält die Klausel für intransparent. Die Zustimmungserklärung entspreche nicht § 4 Z 14 DSG 2000. Dem Verbraucher werde die Tragweite der Bestimmung verschleiert, weil sowohl unklar bleibe, an wen der Leasinggeber Daten tatsächlich weitergeben dürfe, als auch, welche Daten weitergegeben werden sollten. Es fehle auch an einer Aufklärung über das dem Leasingnehmer gesetzlich zustehende Widerrufsrecht.

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.

 

 

Klausel 22.2. Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als ausdrückliche Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG (Bankgeheimnis).

 

Der Kläger beanstandet einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnissen setze gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG eine ausdrückliche und vom Kunden unterschriebene Erklärung voraus. Eine Aufnahme in die nicht unterfertigten AGB genüge nicht. Außerdem müsse über das Widerrufsrecht aufgeklärt werden.

 

OGH: In der Revision bestreitet die Beklagte nur mehr das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, die aber zu bejahen ist.