05.11.2019 Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekutionsbewilligung für Titel nach der EuGVVO 2012

Bei Exekutionstiteln, die der EuGVVO 2012 unterliegen, ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54b Abs 2 Z 1 EO im Exekutionsantrag das Datum der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 anzugeben


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsantrag, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Vorlage des Titels und der Vollstreckbarkeitsbestätigung, Datum der Vollstreckbarerklärung
Gesetze:

 

§ 54 b EO, Art 53 EuGVVO 2012

 

GZ 3 Ob 100/19f [1], 29.08.2019

 

OGH: Bei den gem 54b Abs 1 Z 4 EO einem inländischen „gleichgestellten (§ 2 EO)“ Exekutionstiteln ist über den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels oder die nach ua der EuGVVO 2012 erforderliche (Vollstreckbarkeits-)Bescheinigung in einer gesonderten Urkunde erteilt wurde. Wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs 1 Z 1 bis 5 EO erfüllt sind, „hat“ das Gericht über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, also zwingend danach vorzugehen; ein Wahlrecht steht weder dem betreibenden Gläubiger noch dem Gericht zu. Die Regelungen der §§ 54b ff EO sind daher nicht nur auf das Verfahren bis zur Exekutionsbewilligung anzuwenden, sondern auch danach, selbst wenn sie bisher unbeachtet geblieben sein sollten.

 

§ 54b Abs 2 EO verweist zunächst auf den in § 54 Abs 1 EO vorgeschriebenen allgemeinen Inhalt eines Exekutionsantrags. Im gegebenen Zusammenhang betrifft das die Nennung des Tages, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde (Z 1). Somit genügt die Angabe eines Datums, es ist nicht gefordert, jene Urkunde anzuführen, der dieses Datum zu entnehmen ist. Die Betreibende ist nicht gehalten, im Antragsvorbringen eine Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 zu erwähnen, zumal dies auch nicht von § 54 Abs 1 EO gefordert ist.

 

Andererseits wird normiert, dass im vereinfachten Bewilligungsverfahren dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen werden muss (Z 2). Davon erfasst sind auch eine allenfalls in einer gesonderten Urkunde erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, aber auch die rechtskräftige Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels und vergleichbare Urkunden nach den unterschiedlichen Rechtsakten der EU. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls für Exekutionstitel, die der EuGVVO 2012 unterliegen, im Exekutionsantrag für das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach § 54b Abs 2 Z 1 EO das Datum der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 anzugeben ist.